Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige beauftragte eine Therapeutin mit diversen (Fern-)Reiki-Behandlungen. Ein Arzt der Klinik, in der die Steuerpflichtige behandelt wurde, bestätigte dieser, dass die Therapeutin als freie Mitarbeiterin in das Therapiekonzept der Klinik eingebunden sei und „auf ärztliche Veranlassung hin Gespräche und seelsorgerische Aktivitäten“ durchgeführt habe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht als außergewöhnliche Belastung an.

Nachweis der Zwangsläufigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) versagte der Steuerpflichtigen gleichfalls den Steuerabzug der Aufwendungen für das (Fern-)Reiki. Voraussetzung für die Geltendmachung von Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Daran fehlte es im Streitfall (Urteil vom 21.2.2018, VI R 11/16).

Fazit

Als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können ausschließlich solche Krankheitskosten, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Ein ärztliches Attest des Hausarztes reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht aus. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Behandlungskosten selbst trägt und mit den Aufwendungen, die nach seinen familiären Verhältnissen und seiner Einkommenssituation bemessene zumutbare Belastung überschritten wird.

Stand: 27. November 2018