Bereitschaftsdienst

Das betreffende Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln betraf zwar den ehrenamtlichen Leiter einer freiwilligen Feuerwehr. Für Ärzte im Bereitschaftsdienst kann jedoch in ähnlich gelagerten Fällen nichts Abweichendes gelten. Im aktuellen Fall fuhr der Betreffende mit einem Feuerwehreinsatzfahrzeug regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte und nutzte das Fahrzeug auch für Mittagsheimfahrten sowie in Bereitschaftszeiten auch für private Fahrten. Das zuständige Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil und erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das FG Köln hob diesen Bescheid im Urteil vom 29.8.2018 (3 K 1205/18) auf.

Fazit

Erhalten Ärztinnen und Ärzte einen Dienstwagen, welchen sie für Privatfahrten nutzen, um im Ernstfall zeitnah an einen bestimmten Einsatzort zu gelangen, liegt in der privaten Nutzung kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig Az. VI R 43/18).

Stand: 27. November 2019