EuGH-Urteil

Die Lieferung von menschlichem Blut unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der für die Steuerfreiheit maßgebliche Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinien (MwStSystRL) dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass dieses Blutplasma nicht für therapeutische Zwecke bestimmt ist, sondern der Herstellung von Arzneimitteln dient.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat nun in einem aktuellen BMF-Schreiben (vom 9.5.2017, III C 3 – S 7173/14/10001) die Erkenntnisse aus dem EuGH-Urteil durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses übernommen. Die Steuerverwaltung rechnet damit Erzeugnisse aus Blutbestandteilen wie unter anderem Blutplasma der umsatzsteuerfreien Lieferung von menschlichem Blut grundsätzlich hinzu. Voraussetzung ist allerdings, dass das Blutplasma unmittelbar für therapeutische Zwecke verwendet wird. Dient die Substanz der Arzneimittelherstellung, ist die Lieferung von der Umsatzsteuer erfasst.

Übergangsregelung

Die Neuregelung ist für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn vor dem 1.7.2017 ausgeführte Umsätze aus Blutplasma zur Arzneimittelherstellung als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Stand: 30. August 2017