Heilbehandlungen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich steuerfrei. Im Streitfall leistete ein Arzt Bereitschaftsdienste bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufgaben des Arztes waren unter anderem, den Veranstaltungsbereich zu kontrollieren und die Veranstalter über mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltungen machte der Arzt kontinuierliche Rundgänge, um mögliche Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen zu erkennen und frühzeitig handeln zu können. Für seine Leistungen stellte der Arzt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt behandelte die Honorare als umsatzsteuerpflichtig. Das erstinstanzliche Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob allerdings das Urteil des FG wieder auf und reihte die Leistungen unter den Freistellungskatalog nach § 4 Nr. 14 UStG (Urteil vom 2.8.2018, V R 37/17). Begründung des BFH: Der Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht besonders eng auszulegen. Der ärztliche Notfalldienst, den der Arzt in Form dieses Bereitschaftsdienstes ausübte, diente unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Die Leistungen des Arztes zielten darauf ab, „gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können“, so der BFH. Diese Tätigkeit ist eine „unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann.“

Fazit

Das vorinstanzliche Finanzgericht als auch die Finanzverwaltung vertraten die Auffassung, der Arzt hätte „lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“ geleistet. Mit diesen Argumenten dürfte die Finanzverwaltung künftig nicht mehr durchkommen. Ärztinnen und Ärzte, die Bereitschaftsdienste leisten, sollten sich auf dieses BFH-Urteil berufen, wenn das Finanzamt Umsatzsteuern nachfordert.

Stand: 25. Februar 2019