Tourismusabgaben

Städte und Gemeinden sind in den letzten Jahren aufgrund leerer Kassen „kreativ“ geworden. Die einen nennen es Aufwandsteuer, die anderen Beherbergungsabgaben, Kultursteuer oder schlicht „City Tax“. In den Verfahren 1 BvR 2868/15 und 1 BvR 2886/15 (anhängig gemeldet seit dem 22.12.2015) geht es um die Frage, ob das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz verfassungsgemäß ist. In dem Verfahren 1 BvR 2887/15 (ebenfalls anhängig seit dem 22.12.2015) geht es um das bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe. Auch dieses Gesetz steht verfassungsmäßig auf dem Prüfstand. Seit dem 28.6.2018 ist außerdem unter dem Az. 1 BvR 354/16 ein Verfahren gegen die Erhebung einer Steuer auf den „Aufwand für die Möglichkeit der entgeltlichen Übernachtung einer Person in einem Beherbergungsbetrieb“ durch die Stadt Freiburg beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies die Beschwerde allerdings bereits ab (BVerwG vom 11.12.2015, 9 BN 7.15).

Einspruch

Betroffene Hoteliers und Gastronomen können gegen die jeweilige Steuer unter Bezug auf die anhängigen Verfahren Einspruch einlegen. Der Einspruch kann u. a. mit einem strukturellen Vollzugsdefizit begründet werden und – soweit beruflich bedingte Übernachtungen von Geschäftsleuten von den Abgaben befreit sind – mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.

Stand: 25. September 2018