Umsatzsteuersatz

Strittig war der richtige Umsatzsteuersatz für ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und der Versorgung mit Speisen und Getränken im Rahmen einer sogenannten Dinnershow. Anlass des Verfahrens war die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach gilt für Eintrittsberechtigungen zu Theater, Konzerten und Museen der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

EuGH-Entscheidung

Das Verfahren war bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Stadion Amsterdam“ (siehe dazu Beitrag auf Seite 1) ausgesetzt und nach der Entscheidung fortgeführt worden.

BFH-Urteil

In Anlehnung an die EuGH-Entscheidung sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kam dieser zu dem Schluss, dass auf das Eintrittsgeld zu einer Dinnershow der Regelsteuersatz von 19 % zu berechnen ist. Der BFH sah die Dinnershow des Steuerpflichtigen als eine „einheitliche, komplexe Leistung“ an (Urteil vom 13.6.2018, XI R 2/16). Der BFH folgte dabei der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Show besser sei als das Essen. Auch in solchen Fällen wäre der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar. Ausschlaggebend war, dass sich die Dinnershow als Leistungsbündel aus Unterhaltung und dem Angebot an Speisen und Getränken in der Gesamtschau als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt. Für diesen gilt der Regelsteuersatz.

Stand: 25. September 2018