Der Fall

Die Stadt Germersheim hatte einem Spielhallenbetreiber eine gesonderte Vergnügungssteuer für das in seiner Spielhalle betriebene Musikwiedergabegerät auferlegt. Der Spielhallenbetreiber hatte während der Öffnungszeiten seine Spielhalle mit Musik beschallt. Ein Entgelt für die Musikbeschallung hatte er von den Besuchern nicht verlangt.

VG-Entscheidung

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt folgte der Ansicht der Stadt Germersheim nicht. Das VG hat entschieden, dass die Musikwiedergabe keine Vergnügungssteuer auslöst (Beschluss v. 11.04.2014, 1 L 215/14.NW).

Musikbeschallung keine Vergnügung gewerblicher Art

Das Halten eines Unterhaltungsgeräts bzw. einer Einrichtung zur Wiedergabe von Musikdarbietungen erfolgt dann nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art, wenn die Musikbeschallung lediglich im Rahmen einer sonstigen Vergnügung abgespielt wird. Die sonstige gewerbliche Vergnügung war beim Spielhallenbetreiber die Nutzung der Spielgeräte. Hier war also nicht die Musikdarbietung selbst die Vergnügung gewerblicher Art, sondern das Halten der Spielgeräte.

Gastronomiebetrieb

Nichts anderes kann für einen Gastronomiebetrieb gelten, der in seinem Speiselokal eine laufende Musikbeschallung installiert hat. Denn auch hier kommen die Gäste nicht wegen der Musikdarbietung, sondern zum Speisen bzw. Übernachten.

Stand: 26. September 2014