Privatentnahmen
Entnimmt der Gastwirt Lebensmittel für den privaten Konsum, für die er bereits einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt/Hotelier nun jedes Stück Obst, jedes Getränk und jedes Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen, was in den meisten Fällen zu einem unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwand führen würde.
Pauschbeträge 2020
Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt/Hotelier anwenden kann. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Für 2020 betragen die Jahreswerte für Gaststätten aller Art bei Abgabe von kalten und warmen Speisen € 1.689,00 (bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) bzw. € 1.768,00 (bei Anwendung des Regelsteuersatzes). Insgesamt sind € 3.457,00 pro Person als Sachentnahme-Pauschale anzusetzen; die Sachentnahme-Pauschale wirkt sich entsprechend Gewinn erhöhend aus. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, ermäßigen sich die Beträge auf € 1.126,00 bzw. € 1.087,00 bzw. in Summe auf € 2.213,00 (BMF vom 2.12.2019 – IV A 4 – S 1547/19/10001 :001 BStBl 2019 I S. 1287)
Kinder
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu 2 Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen die Pauschbeträge für Gastwirte an.
Stand: 09. April 2020