Umsatzsteuerrechtliches Aufteilungsgebot
Verpflegungsleistung als Nebenleistung
Während Umsätze im Zusammenhang mit der Zubereitung und dem Servieren von Speisen und Getränken dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, gilt für Beherbergungsleistungen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat in 2009 entschieden (Urt. v. 15.01.2009, V R 9/06) dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung steuerbar ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 04.05.2010, IV D 2 – S 7100/08/10011 die Finanzämter angewiesen, das BFH Urteil bezüglich der Aussage, „dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist“, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.
Neue Auffassung der Finanzverwaltung
Nach dem neuen BMF Schreiben vom 09.12.2014, (Az. IV D 2 – S 7100/08/10011:009) gilt Folgendes: Nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu. Für diese hat der Hotelier infolgedessen den allgemeinen Steuersatz zu berechnen. Das BMF begründet die zwingende Aufteilung mit dem gesetzlich normierten Aufteilungsgebot. Dieses Gebot verdränge den Grundsatz, dass die (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt.
Stand: 27. März 2015